Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.11.2015, Aktenzeichen 6 B 508/15) auf die sehr eingeschränkten Möglichkeiten hingewiesen, die Beamten auf Widerruf zur Verfügung stehen, die eine für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestehen. Die Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht. Sie kann bei Juris abgerufen werden.
Sie betrifft eine recht häufige Konstellation, nämlich den Fall eines Polizeibeamten, der im Rahmen des Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW eine als Studienleistung vorgeschriebene Klausur auch nach der einmal zulässigen Wiederholung nicht bestanden und dem das Prüfungsamt deshalb das endgültige Nichtbestehen der Prüfung attestiert hatte. Der Beamte hatte beantragt, seiner Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung als Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen und ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung einzuräumen.
Das Gericht hat das abgelehnt und darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz in solchen Fällen das Beamtenverhältnis mit dem Tage des Nichtbestehens der Prüfung (nach der nordrhein-westfälischen Ausbildungsverordnung: an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde) endet. Diese Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses von Gesetzes wegen trete unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses sei dabei kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schaffe die Vorschriftr entsprechend ihrem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit.