Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.11.2015, Aktenzeichen 6 B 508/15) auf die sehr eingeschränkten Möglichkeiten hingewiesen, die Beamten auf Widerruf zur Verfügung stehen, die eine für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestehen. Die Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht. Sie kann bei Juris abgerufen werden.

 

Sie betrifft eine recht häufige Konstellation, nämlich den Fall eines Polizeibeamten, der im Rahmen des Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW eine als Studienleistung vorgeschriebene Klausur auch nach der einmal zulässigen Wiederholung nicht bestanden und dem das Prüfungsamt deshalb das endgültige Nichtbestehen der Prüfung attestiert hatte. Der Beamte hatte beantragt, seiner Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung als Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen und ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung einzuräumen.

 

Das Gericht hat das abgelehnt und darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz in solchen Fällen das Beamtenverhältnis mit dem Tage des Nichtbestehens der Prüfung (nach der nordrhein-westfälischen Ausbildungsverordnung: an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde) endet. Diese Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses von Gesetzes wegen trete unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses sei dabei kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schaffe die Vorschriftr entsprechend ihrem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit.

 

Deshalb könnten die vom Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Klausur nur im Rahmen des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens (zu ergänzen ist: natürlich auch im vorangehenden Widerspruchsverfahren), nicht aber im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, in dem es um den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ging. Erweise sich die Prüfungsentscheidung dabei als rechtswidrig, wäre der Prüfungsbescheid aufzuheben und dem Antragsteller die Möglichkeit einer weiteren Klausur zu geben. Dies müsse aber nach der Rechtsprechung aud des Bundesverwaltungsgerichts zumindest nicht zwingend in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen.
 
Schlussfolgerungen:
  • Die Beendigung des Beamtenverhältnisses bei endgültigem Nichtbestehen ist eine gesetzliche Folge, die weder im einstweiligen Rechtsschutz noch im Klagewege zu verhindern ist.
  • Weil das Gesetz allein an die Prüfungsentscheidung anknüpft, ohne nach deren Rechtmäßigkeit zu fragen, wird auch im Falle der späteren Korrektur der Prüfungsentscheidung keine nachträgliche Wiedereinsetzung in den alten Status erfolgen.
  • Rechtsschutz kann allein im Wege des Widerspruchs und der Klage gegen die Prüfungsentscheidung in Anspruch genommen werden.
  • Ergänzend kommt aber in diesem Zusammenhang – das erwähnt die Entscheidung nicht ausdrücklich – ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit der dem Prüfungsamt aufgegeben wird, den Studierenden zur nächsten Wiederholungsklausur zuzulassen. Ein solcher Antrag wird aber nur Erfolg haben, wenn im Antrag erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung aufgezeigt werden. Wir haben in einem Fall eine solche einstweilige Anordnung erwirkt, in dem es um die Frage des nachträglichen Rücktritts von der Klausur ging.