Das Versorgungsrecht ist für Beamtinnen und Beamte im dritten Lebensabschnitt von herausragender Bedeutung, weil es um nicht weniger als die Sicherung der Lebensgrundlagen geht. Fast niemand von
ihnen ist aber in der Lage, sich in dieser Spezialmaterie selbst zurecht zu finden: Zu komplex und zu (scheinbar) verworren sind die gesetzlichen Vorschriften. Hier nur einige von vielen
Problemfeldern:
- In vielen Fällen weist die Vita der Beamtin oder des Beamten Besonderheiten auf: Im Gegensatz zum „Nur-Beamten“ sind andere Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
ausgeübt worden, bevor die Verbeamtung erfolgte. Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes wie die entsprechenden Gesetze der Länder sehen in solchen Fällen vor, dass die-se Vordienstzeiten ganz
oder teilweise wie Dienstzeiten behandelt werden können. Streitigkeiten darüber sind fast programmiert, weil die gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen naturgemäß in abstrakter Form
benennen (z. B. „besondere Fachkenntnisse, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden“, „Zeiten einer haupt-beruflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder
später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“). Hier ist in jedem Einzelfall eine Bewertung vorzunehmen, die
sich am Sinn der Vorschrift ebenso wie an der vielfältigen Rechtsprechung zu orientieren hat. Die Praxis der Dienstherren ist aus fiskalischen Gründen restriktiv. Mit Hilfe eines erfahrenen
Beamtenrechtlers wird im Widerspruchs- oder im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in vielen Fällen eine (oft deutlich) höhere Versorgung erstritten.
- Eine andere schwierige Rechtsfrage ist die der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgung. Gleichviel, ob es um die vorbeugende Beratung mit dem Ziel der Vermeidung des Überschreitens
von Obergrenzen oder um die Vertretung gegenüber dem Dienstherrn im Streit um die Anrechnung geht - auch hier gilt: Die anwaltliche Hilfe ist fast unentbehrlich und macht sich in vielen Fällen
bezahlt.
- Beim Eintritt in den Ruhestand ist die Prüfung des Versorgungsfestsetzungsbescheides, nach dessen Inhalt sich die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge bestimmt, durch einen erfahrenen Fachmann
zweifellos ein „Muss“. Fehler bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes können für Sie teuer werden und müssen, sollen sie nicht dauerhaft
die Höhe Ihrer Versorgung nachteilig beeinträchtigen, im Widerspruchs-verfahren (das Sie binnen Monatsfrist einleiten müssen!) oder im sich anschließenden Klage-verfahren korrigiert werden.
Es berät und vertritt Sie in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten
Rechtsanwalt Horst Schneider van Dorp.