Bereits die Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat auch in Zeiten finanzieller Engpässe der Anstellungskörperschaften durchaus ihren Reiz. Deutlich vorteilhafter wird aber in allen Fällen eine Verbeamtung sein; der Vergleich des Nettoeinkommens angestellter und beamteter Lehrerinnen und Lehrer beispielsweise macht das deutlich.

Grundsätzlich gilt: Niemand hat Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Aber jeder hat Anspruch auf eine Entscheidung über seinen Antrag, die rechtsfehlerfrei ist. Zumeist wird es in erster Linie darum gehen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Denn die Entscheidung über die Verbeamtung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.

  • Eine Verbeamtung wird häufig unter Hinweis auf das Überschreiten der Einstellungshöchstaltersgrenze abgelehnt. Dabei kommt es in vielen Fällen noch immer darauf an, ob die vom Dienstherrn herangezogene Norm überhaupt wirksam ist. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren immer wieder moniert, dass es an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage fehle (dazu zuletzt das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 für das nordrhein-westfälische Landesrecht). 
  • Zusätzlich prüft Ihr beamtenrechtlich versierter Rechtsanwalt, ob die gesetzlich normierten Grenzen nicht hinausgeschoben sind. Das kann insbesondere infolge von Kindererziehungszeiten geschehen. Die Beurteilung kann nur durch ihn als Kenner der – schwierigen – Materie erfolgen; der „Allgemeinanwalt“, mehr natürlich noch der Nichtjurist ist überfordert.
  • Eine wesentliche Rolle spielt in der Praxis auch die gesundheitliche Eignung. Auch hier ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis schier unübersehbar. Nur der Fachmann wird beurteilen können, ob es aus rechtlicher Sicht sinnvoll ist, gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen. Tatsächlich kennen aber noch immer Einstellungsbehörden und Amtsärzte nicht den Maßstab, der an die gesundheitliche Eignung anzulegen ist, obwohl das Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil vom 25.7.2013) diesen Maßstab zur Prognose hinsichtlich des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit neu definiert hat: Danach ist ein Bewerber nur dann gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
  • Oft wird mein Rat auch bereits im Vorfeld einer amtsärztlichen Untersuchung erfragt, die der Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe oder der Verbeamtung auf Lebenszeit vorangeht. Eine frühzeitige Beratung kann beispielsweise bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einem hohen BMI oder mit einem Handicap auf psychologisch-psychiatrischem Gebiet eine Wende zum Erfolg bewirken.