Ein Beamter, der im Dienst eine Straftat unter Ausnutzung seines Amtes begeht, muss auch dann, wenn das gestohlene Gut vergleichsweise geringwertig ist, damit rechnen, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet ist, dass also auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Das ist nicht auf einen Diebstahl als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn beschränkt.
Betroffen war ein beamteter Rettungssanitäter. Er hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen
dieses Diebstahls war er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie
die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache komme, so das Gericht, dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der
Geringwertigkeit der Sache sei im Vorliegenden angesichts der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte habe den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines
hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Hinzu komme, dass der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet sei und
zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen habe, der zu einer Freiheitsstrafe führte, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führe dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis
verbleiben könne.
BVerwG 2 C 6.14 - Urteil vom 10. Dezember 2015
Die vollständigen Urteilsgründe können abgerufen werden unter
http://www.bundesverwaltungsgericht.de