Ein Be­am­ter, der im Dienst eine Straf­tat unter Aus­nut­zung sei­nes Amtes begeht, muss auch dann, wenn das gestohlene Gut vergleichsweise geringwertig ist, damit rechnen, dass der Ori­en­tie­rungs­rah­men für die Be­mes­sung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me bis zur Höchst­maß­nah­me er­öff­net ist, dass also auch eine Ent­fer­nung aus dem Dienst in Betracht kommt. Das ist nicht auf einen Dieb­stahl als Zu­griffs­de­likt zu Las­ten des Dienst­herrn beschränkt.


Betroffen war ein beamteter Ret­tungs­sa­ni­tä­ter. Er hatte einem be­wusst­lo­sen Pa­ti­en­ten wäh­rend des Trans­ports zum Kran­ken­haus einen 50 €-Schein aus der Geld­bör­se ge­stoh­len. Wegen die­ses Dieb­stahls war er zu einer Frei­heits­stra­fe von neun Mo­na­ten auf Be­wäh­rung ver­ur­teilt wor­den. Im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt eben­so wie die Vor­in­stan­zen auf die Ent­fer­nung des Be­am­ten aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis er­kannt.


Der As­pekt der Ge­ring­wer­tig­keit der Sache komme, so das Gericht, dem Be­am­ten im Er­geb­nis nicht zu­gu­te. Der in der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Mil­de­rungs­grund der Ge­ring­wer­tig­keit der Sache sei im Vorliegenden angesichts der äu­ße­ren Um­stän­de des Dieb­stahls aus­ge­schlos­sen. Der Be­am­te habe den Um­stand, dass der Ge­schä­dig­te ihm wegen sei­nes hilf­lo­sen Zu­stands im Ret­tungs­wa­gen aus­ge­lie­fert war, zum Dieb­stahl aus­ge­nutzt. Hinzu komme, dass der Be­am­te wegen Ei­gen­tums- und Ver­mö­gens­de­lik­ten vor­be­las­tet sei und zudem wäh­rend des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens einen wei­te­ren Dieb­stahl be­gan­gen habe, der zu einer Frei­heits­stra­fe ­führte, die nicht mehr zur Be­wäh­rung aus­ge­setzt werden konnte.


Die bei der Be­mes­sung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ge­bo­te­ne Wür­di­gung sämt­li­cher be- und ent­las­ten­den Um­stän­de führe dazu, dass der Be­am­te nicht mehr im Be­am­ten­ver­hält­nis ver­blei­ben könne.


BVerwG 2 C 6.14 - Ur­teil vom 10. De­zem­ber 2015

 

Die vollständigen Urteilsgründe können abgerufen werden unter
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