Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen der Berücksichtigung von außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitsjahren aufgezeigt. Sie  dürfen dann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre.

 

Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben und erhält daraus Leistungen. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden nach § 10 Beamtenversorgungsgesetz fünf sei­ner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger wollte die Berücksichtigung auch der übrigen 15 Jahre erreichen. Schon die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt werden und der Kläger in der Summe schon ohne Berücksichtigung der weiteren Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.

 

Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Dabei hat es auf den Zweck der Vorschriften zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses abgestellt. Dieser Zweck bestehe darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll also nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn und soweit die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, habe sie zu unterbleiben. Das gelte auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall sei eine Besserstellung des Beamten gegenüber einem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.

 

BVerwG 2 C 22.14 - Urteil vom 19. November 2015

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