Das Beihilferecht des Bundes wie das der Länder ist seit Jahren auf eine dem Fiskus günstige restriktive Handhabung ausgelegt.         Das  wird nicht nur an Kostendämpfungspauschalen und Selbstbeteiligungen sichtbar.


Für die Beihilfeberechtigten bedeutet das vielmehr auch immer wieder, dass Leistungen nicht erstattet werden, weil es sich angeblich nicht um notwendige Kosten handele. Insbesondere bei kostspieligen Dauermedikationen, bei Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes (gerade in privaten Krankenhäusern!) und bei Zahnbehandlungen sollte das nicht ungeprüft hingenommen werden. Nicht selten gelingt es unter Hinweis auf die seit einiger Zeit zunehmend  "beamtenfreundlichere" Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Beihilfeträger zu einer Anerkennung der Kosten oder zumindest zu einem Entgegenkommen zu bewegen.


Als Fallstrick erweist sich häufig das Thema „Aufwendungen des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten“. Die Erstattungsfähigkeit knüpft an dessen wirtschaftliche Unselbständigkeit an. Die liegt nur vor, wenn der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einen gewissen Betrag (in Nordrhein-Westfalen derzeit 18 000 Euro im Jahr vor der Antragstellung, im Bund 17.000 Euro zwei Jahre vor Antragstellung) nicht übersteigt. Fließen Einkünfte aus verschiedenen Quellen, so wird überlegt werden müssen, ob diese steuerlich nicht ausschließlich als Einkünfte des Beihilfeberechtigten behandelt werden können, um die Berücksichtigungsfähigkeit des anderen Ehegatten oder Partners nicht zu gefährden.

Besonders kritisch wird die Phase, in der erstmals Renten oder vergleichbare Altersbezüge hinzukommen.

Achtung: Die In Nordrhein-Westfalen bestehende Regelung, wonach dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen war, ist mit Wirkung vom 01.01.2019 aufgehoben! Das wird in vielen Fällen dazu geführt haben, dass die Einkommensgrenze nicht mehr überschritten wird.

Wenn Steuerungsmöglichkeiten für andere Einkünfte bestehen, müssen sie jetzt rechtzeitig genutzt werden. Ansonsten droht der Verlust der Beihilfe, verbunden mit der Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beihilfen und der Notwendigkeit, eine private Krankheitsvollversicherung abzuschließen. Bei getrennt lebenden Eheleuten wird sich die Frage stellen, ob der Unterhalt zahlende Beihilfeberechtigte den Unterhalt als Sonderausgabe steuerlich geltend macht. Denn der wird dann dem Ehegatten als Einkünfte zugerechnet. Nicht selten wird dann die Steuerersparnis teuer mit dem Verlust der Beihilfe erkauft. Optimale Ergebnisse wird in solchen Fällen das Zusammenwirken von Steuerberater und fachlich versiertem Anwalt bringen, wie wir es praktizieren.