„Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.“, so § 48 der Laufbahnverordnung des Bundes und die entsprechenden Vorschriften in den Ländern.

 

Eine gesetzlich vorgeschrieben Anlassbeurteilung ist die „spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal“ (§ 28 Abs. 4 BLV, ähnlich das Länderrecht) fällige Beurteilung der Probebeamten, mit der die „volle Bewährung“ festgestellt werden soll. Dass diese Beurteilungen unmittelbaren Einfluss auf das berufliche Fortkommen haben, liegt auf der Hand: Sie sind die Grundlage der Entscheidung, ob das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit überführt werden kann.

 

Nicht minder wichtig sind aber die sogenannten Regelbeurteilungen. Denn sie dienen dem Dienstvorgesetzten als Grundlage für Beförderungsentscheidungen. Das und nichts anderes ist ihr Zweck: Sie sagen im Quervergleich aus, in welcher Reihenfolge die Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe mit Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu fördern sind.

 

Sie können Rechtsschutz gegen die Dienstliche Beurteilung in Anspruch nehmen.

 

Eindeutig ist: Die Dienstliche Beurteilung kann mit der Klage angefochten werden. Zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kann die Beurteilung auch „incidenter“ gestellt werden, nämlich beispielsweise im Rahmen eines Konkurrentenstreits, der im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wird, mit der dem Dienstvorgesetzten die Beförderung eines Mitbewerbers untersagt werden soll.

 

Eindeutig ist auch: Für diesen Rechtsschutz gelten keine Fristen. Allerdings wird das Gericht unter Umständen eine Klage gegen die Beurteilung als verwirkt ansehen, wobei bereits ein Zeitablauf von einem Jahr kritisch werden kann. Die „Incidenter-Prüfung“ ist von keiner zeitlichen Grenze abhängig.

Unterschiedlich ist der Weg zur Klage geregelt:

Im Bereich der Bundesbeamten können Dienstliche Beurteilungen (auch ohne vorherigen Antrag auf Abänderung) unmittelbar mit dem Widerspruch angefochten werden, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 III Bundesbeamtengesetz) zu genügen.

In den Ländern, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, ist das Widerspruchsverfahren zum Teil abgeschafft. Hier können Sie zwar einen Antrag auf Abänderung Ihrer Dienstlichen Beurteilung an den Dienstvorgesetzten richten. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht.

 

Was wird ein Gericht prüfen?

 

Zunächst gilt: Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beamten ist ureigenste Aufgabe des Dienstvorgesetzten. Das Gericht wird deshalb die Einschätzung des Dienstvorgesetzten keinesfalls durch eine eigene ersetzen.

 

Deshalb sind „Dienstliche Beurteilungen von Beamten … nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat“, so das Bundesverfassungsgericht.

Nur einige Stichwörter:

  • Erst-, Zweit- und Endbeurteiler, Beurteilerkonferenz
  • Beurteilungsbeiträge
  • Abdeckung des gesamten Beurteilungszeitraums
  • Quoten
  • Nachvollziehbarkeit der Beurteilung („Ankreuzmethode“)
  • Erfordernis der nachträglichen Plausibilisierung

 

Sind Sie mit Ihrer Dienstlichen Beurteilung nicht zufrieden, wird die anwaltliche Beratung unentbehrlich sein, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Und bedenken Sie: Die Beurteilung entscheidet jedenfalls für den folgenden Beurteilungszeitraum von zwei oder drei Jahren über Ihr berufliches Fortkommen.