Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Voraussetzung ist, dass die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind und das Gesamturteil begründet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen Urteilen entschieden. 

 

Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei verschiedenen Bundesbehörden. Sie wandten sich gegen Regelbeurteilungen, die im Ankreuzverfahren erstellt worden waren. Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten teilweise in der Berufungsinstanz Erfolg. In mehreren Fällen hatte das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung genüge.

  

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungsgerichten aufgestellten hohen Hürden herabgesetzt.Dienstliche Beurteilungen müssen, so das BVerwG, hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck könne gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden wie wenn dies im Ankreuzverfahren geschieht. Allerdings müssten die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. In einem solchen Fall könnten die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe der vorgegebenen „Ankertexte“ auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden. Dies gelte uneingeschränkt für die Einzelbewertungen.

  

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedürfe regelmäßig einer gesonderten Begründung um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das gelte insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergebe oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden sei als die Einzelbewertungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils seien umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Tatsächlich entbehrlich sei eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdränge, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt. 

 

Wichtig ist, dass das BVerwG noch einmal betont, dass Dienstliche Beurteilungen zwar hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht begründet, wohl aber auf entsprechende Nachfrage oder Rüge des Beamten im weiteren Verfahren (Beurteilungsgespräch, Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren) plausibilisiert werden müssen. 

 

BVerwG 2 C 13.14  und mehrere andere Urteile vom 17. September 2015

 

Der vollständige Wortlaut der Entscheidungen wird in Kürze abrufbar sein unter

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/archiv.php