Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, ob die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit vor der letzten Beförderung versorgungsrelevant sein kann. Das Gericht verneint das.


Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre (früher sogar drei Jahre!) innehatte. Dabei sei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. 


Zwar sei der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Dieser Grundsatz könne jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folge gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.


Und – aus meiner Sicht wenig überzeugend! -: Etwaige Missstände bei einem jahrelangen Auseinanderfallen von Amt und Funktion müssten nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gebe das Grundgesetz nicht vor.

BVerwG 2 C 2.15 - Urteil vom 17. März 2016


Die vollständigen Entscheidungsgründe werden in Kürze abrufbar sein unter
http://www.bundesverwaltungsgericht.de