Bewerberinnen und Bewerber um ein Beförderungsamt haben Anspruch (den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch) darauf, dass ihre Bewerbung in das Auswahlverfahren einbezogen und unter dem das Verfahren dominierenden Grundsatz der Bestenauslese (Stichwörter: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) berücksichtigt wird. Das gilt gleichviel, ob es um die Ausschreibung eines höherwertigen Dienstpostens oder um „Regelbeförderungen“ geht, also um Beförderungen, die nicht mit der Übertragung eines neuen, höherwertigen Dienstpostens verbunden sind.
Solange die Stelle noch nicht endgültig durch den Konkurrenten besetzt worden ist, wenn eine Ernennung also noch nicht stattgefunden hat, muss zur Verhinderung vollendeter Tatsachen ein Eilverfahren nach § 123 VwGO in Gang gesetzt, also ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Denn im Regelfall ist ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Dienstvorgesetzte diesen Rechtsschutz zu gewährleisten, indem er den abgelehnten Bewerber rechtzeitig über seine Ablehnung informiert, bevor die Ernennung des obsiegenden Konkurrenten erfolgt.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass er glaubhaft macht, bei fehlerfreier Auswahl sei sein eigener Erfolg sicher oder auch nur wahrscheinlich. Dementsprechend weist das Gericht im Erfolgsfalle den Dienstvorgesetzten auch nur an, das Auswahlverfahren fehlerfrei zu wiederholen, und entscheidet nicht etwa selbst über die Beförderung.
Die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspraxis ist äußerst vielfältig. Der Laie ist bereits damit überfordert, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Anwaltlicher Rat sollte deshalb sofort eingeholt werden, wenn die „Zweitsiegernachricht“ eingeht und der Dienstvorgesetzte ankündigt, einen Mitbewerber auswählen zu wollen.
Wichtig ist:
Anwaltliche Vertretung des beigeladenen Bewerbers?
Beantragt ein Mitbewerber, dem Sie im Auswahlverfahren vorgezogen wurden, einstweiligen Rechtsschutz, so werden Sie vom Verwaltungsgericht beigeladen, weil Ihre Interessen durch das Verfahren berührt sind.
Auch in einem solchen Fall ist die anwaltliche Vertretung jedenfalls dann sinnvoll, wenn Gegenstand des Verfahrens der (angeblich) fehlerhafte Vergleich Ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit der des unterlegenen Mitbewerbers ist. Nur die Einschaltung eines Rechtsanwaltes stellt in einem solchen Falle sicher, dass Sie über das Verfahren einschließlich aller Personalakten und Verwaltungsvorgänge informiert sind und sich erforderlichenfalls „zu Wort melden“ können.
Es berät und vertritt Sie in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten
Rechtsanwalt Horst Schneider van Dorp.