„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit  die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen“ (§ 25 Straßenverkehrsgesetz).

  • Das Fahrverbot unterscheidet sich ganz wesentlich von der Entziehung der Fahrerlaubnis: Die wird wegen Verkehrsstraftaten (z. B. einer Verkehrsunfallflucht) ausgesprochen und lässt die Fahrerlaubnis ungültig werden; der Inhaber muss nach Ablauf einer vom Gericht bestimmten Sperrfrist von mindestens 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Das Fahrverbot bewirkt nur, dass der Führerschein für die Dauer des Verbots, längstens also für 3 Monate, in amtliche Obhut gegeben werden muss.
  • Die Wirkung des Fahrverbotes beginnt mit dem Tage der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. des Urteils. Die Bußgeldbehörde hat aber abweichend davon eine viermonatige Frist einzuräumen, innerhalb deren der Führerschein abgegeben werden muss; Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot festgesetzt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht festgesetzt wird. Wird die Viermonatsfrist gewährt, so wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein in Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf der vier Monate seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene kann also in diesem Rahmen selbst bestimmen, wann er das Fahrverbot ableisten will, im günstigsten Fall in Urlaubs- oder Krankheitszeiten, in denen er den Verlust weniger spürt. Die Viermonatsfrist muss aber im Bußgeldbescheid ausdrücklich vermerkt sein. Sonst gilt der Grundsatz der  Wirkung ab Rechtskraft selbst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Viermonatsfrist vorliegen. Allein das kann die Einlegung eines Einspruchs rechtfertigen.
  • Die Bußgeldkatalog-Verordnung bestimmt in einer Vielzahl von Fällen, dass es sich bei  Verkehrsverstößen um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt und deshalb „in der Regel“ ein Fahrverbot einer bestimmten Dauer zu verhängen ist. Beispiel: Überschreiten der höchst zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 – 40 km/h = 1 Monat Fahrverbot.
  • Eine beharrliche Pflichtenverletzung bejaht die Rechtsprechung, wenn der Betroffene durch Wiederholung einen Mangel an rechtstreuer Gesinnung und Einsicht in früheres Unrecht offenbart. Ein Fahrverbot bei beharrlichen Pflichtverletzungen setzt also keine groben Verletzungen voraus, es kann also auch bei Vorliegen mehrerer an sich geringfügiger Vorfälle verhängt werden, wenn  zwischen diesen Verstößen ein innerer Zusammenhang besteht. Selbst das wiederholte Falschparken  kann genügen.
  • Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Dabei reicht das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus.

 

Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen. Bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat ein Betroffener jedoch regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen nach der Rechtsprechung für sich genommen kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes.


Von einem Fahrverbot abgesehen werden kann schließlich nach der Rechtsprechung des OLG Hamm auch dann, wenn die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer „massiv“ empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Dabei soll allerdings eine Verdoppelung der Geldbuße nicht ausreichen.